Das Arbeitsrecht hat die Aufgabe, die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu regeln. Diese Rechtsbeziehung wird in einem Arbeitsvertrag festgehalten, der somit den Hauptgegenstand des Arbeitsrechts bildet. Die rechtlichen Grundlagen, auf denen das Arbeitsverhältnis beruht, sind allerdings auf verschiedene Teildisziplinen verstreut.
Ein Teil des Arbeitsrechts ist das Individualarbeitsrecht, welches die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und den einzelnen Arbeitnehmern regelt. Es erfasst insbesondere
Dagegen ist das kollektive Arbeitsrecht der Teil des Arbeitsrechts, der die Rechtsbeziehungen von Gewerkschaft, Arbeitgeberverbänden und Betriebs- sowie Personalräten, hierzu gehören u.a.
Die Arbeitsrechtler unserer Kanzlei können im Kollektivarbeitsrecht:
Darüber hinaus sind wir für Sie im Recht des öffentlichen Dienstes tätig. Dieses regelt das Recht der Tarifbeschäftigten und Beamten. Hierbei beraten und vertreten wir Sie
Dabei vertreten wir vor allem Angestellte in Städten und Gemeinden, Schulen, Krankenhäusern, Polizeibehörden und der Bundesagentur für Arbeit.